{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nIm Bericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass die fertig erstellte Halle mit allen in der\nAntwort 6a erwähnten Gesamtaufsteifungsmassnahmen eigentlich einem Sturmwind, wie er am\n10. Februar 2009 registriert wurde, hätte standhalten sollen. Im Expertenbericht vom 6. Dezember 2011 wird erklärt, dass, wenn das Bauwerk nach den einschlägigen Regeln der Baukunst\nerstellt worden wäre, der Sturmwind der Tragstruktur nichts hätte anhaben können. Gemäss\nExpertenbericht wäre die Halle, wäre ihr Bau lege artis (d.h. am Ereignistag bestehende Sicherungsmassnahmen ohne Dachebene oder Bau mit allen für den fertigen Bau vorgesehenen\nSicherungsmassnahmen mit Dachebene) ausgeführt worden, am Ereignistag nicht eingestürzt.\nDamit kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abgeleitet\nwerden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n\n5.1. Es verbleibt über die Kosten im Verfahren vor Kantonsgericht zu entscheiden.\n\n5.2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren\nVerfahrenskosten erhoben. Diese umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten. Die\nVerfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO).\nDen kantonalen Behörden gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL)\nvom 13. Juni 1988 und den Gemeinden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie das\nKantonsgericht in Anspruch nehmen.\n\nGemäss § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich praxisgemäss in der\nRegel nach dem Unterliegerprinzip. Danach hat die unterliegende die obsiegende Partei nach\nMassgabe deren Obsiegens für sämtliche notwendigen Parteikosten zu entschädigen (MARTIN\nBERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich\n1986, Rz. 232 ff.). Von diesem Grundsatz kann das Gericht abweichen und die Parteikosten\nnach dem Verursacherprinzip anders verlegen, sofern ihm das Gesetz einen entsprechenden\nErmessensspielraum einräumt und es die Umstände rechtfertigen (vgl. BERNET, a.a.O, Rz. 237\nff.). Die Kann-Formulierung in § 21 Abs. 1 VPO räumt dem Kantonsgericht einen entsprechenden Ermessensspielraum ein (KGE VV vom 3. November 2010 [810 10 93] E. 3).\n\n5.3. In der Beschwerde an die Verwaltungskommission der BGV vom 10. August 2009 hatten die Beschwerdeführer gerügt, dass im Ingenieurbericht vom 20. Februar 2009 nicht erwähnt\nwerde, dass die Halle mit Spannsets gesichert und mit sogenannten Industriespriessen abgestützt gewesen sei. Sie beantragten eine Expertise unter anderem zur Abklärung der Frage, ob\ndie von den Beschwerdeführern getroffenen Sicherungsmassnahmen genügt hätten. Die BGV\nerwähnt im angefochtenen Entscheid den Antrag zur Erstellung einer Expertise nicht und führt\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\naus, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Dies lasse sich nur dadurch erklären, dass die Halle durch die Beschwerdeführer\nbereits vor Fertigstellung bestimmungsgemäss genutzt worden sei und deshalb die Spannsets\nvorgängig entfernt worden seien, ohne dass als Ersatz hiefür die notwendigen Verstärkungen\n(Fassadenwände und Strebenstützen) sowie Stützverankerungen auf den insgesamt 18 Betonfundamenten angebracht worden wären. In der Beschwerde an das Kantonsgericht führen die\nBeschwerdeführer an, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid anerkenne, dass die\nangebrachten Spannsets korrekte Sicherungsmassnahmen während der Bauphase seien. Sie\nbestreite lediglich, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien.\n\nIm Expertenbericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass aufgrund der Dokumente, die\nihm zur Verfügung gestanden hätten, davon ausgegangen werden könne, dass die Spannsets\nam Einsturztag noch vorhanden gewesen seien. In seinem Gutachten kommt er jedoch zum\nSchluss, dass die nicht fachgerechte Ausführung darin bestanden habe, dass die Dachebene\nmontiert worden sei. Wäre die Dachebene noch nicht montiert worden, wären die Sicherungsmassnahmen tauglich gewesen.\n\n5.4. Gestützt auf das Gutachten vom 12. Mai 2011 ist davon auszugehen, dass die Halle im\nZeitpunkt des Schadensereignisses mit Spannsets gesichert war. Die Vorinstanz ist von einem\nanderen Sachverhalt ausgegangen und hat die Abweisung der Beschwerde und damit die Begründung der nicht fachgerechten Ausführung zu einem nicht unbeachtlichen Mass mit dem\nNichtvorhandensein der Spannsets erklärt. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Erstellung\neiner Expertise betreffend insbesondere die Prüfung des Vorhandenseins der Spannsets wurde\nnicht behandelt bzw. abgelehnt. Wäre im vorinstanzlichen Verfahren abgeklärt worden, ob die\nSpannsets angebracht gewesen waren, hätte die Begründung im angefochtenen Entscheid,\nworin die nicht fachgerechte Ausführung bestanden habe, wohl anders lauten müssen. Aufgrund dieser Umstände hat die Beschwerdegegnerin das von den Beschwerdeführern angehobene Verfahren mitverschuldet. Bei dieser Konstellation würde es sich rechtfertigen, die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'800.-- und Gutachterkosten in der Höhe\nvon Fr. 8'763.15 [inkl. Mehrwertsteuer und Nebenkosten]) grundsätzlich der BGV aufzuerlegen.\n\n"}