{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\n4.8. Aus den Gutachten vom 12. Mai 2011 und vom 6. Dezember 2011 geht zusammenfassend klar hervor, dass die getroffenen Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich waren. Mit der Dacheindeckung, welche eine grosse Windangriffsfläche darstellte, waren die Sicherungsmassnahmen jedoch ungenügend. Die Dacheindeckung hätte erst\nnach Erstellung aller Sicherungsmassnahmen wie der Erstellung der Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament, der Streben an den Holzwänden, des Windlängsverbands in\nder Wandebene, des Windquerverbands in den Giebelwänden sowie aller Aussteifungsspriessen in der Dachebene erfolgen dürfen. Die Dacheindeckung hätte mit den angebrachten Sicherungsmassnahmen nicht erfolgen dürfen. Durch die Dacheindeckung ohne Anbringen aller Sicherungsmassnahmen wurden die SIA-Normen verletzt. Die Vornahme der Dacheindeckung\ntrotz nicht genügender Sicherungsmassnahmen bedeutet eine nicht fachgerechte Ausführung\nvon Hochbauarbeiten. Dies bestätigt der Experte auch anlässlich der heutigen Verhandlung.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Gutachten ist schlüssig und es bestehen keine Anhaltspunkte an den Darlegungen und\nSchlussfolgerungen des Gutachters zu zweifeln. Damit kann auf das Gutachten abgestellt werden, womit der Tatbestand der nicht fachgerechten Ausführung (und Planung) von Hochbauarbeiten als bewiesen gilt.\n\n4.9. Die Halle steht bzw. stand an exponierter Lage. Es befinden sich dort keine anderen\nGebäude oder Bäume, die den Wind hätten abbremsen können. Bereits am 2. Dezember 2007\nerlitt die schon damals sich im Bau befindende Halle wegen Sturmböen einen Schadensfall,\nohne dass damals das Dach (Windangriffsfläche) montiert gewesen war. Im Übrigen war die\nBauphase sehr lange. Die Anmeldung zur Gebäudeversicherung durch die Beschwerdeführer\nerfolgte am 29. März 2007, wobei als voraussichtlicher Baubeginn April 2007 und als voraussichtliches Bauende November 2007 angegeben worden war. Es kann somit zudem davon\nausgegangen werden, dass die Dachebene schon seit längerer Zeit angebracht worden war, so\ndass auch das Risiko eines Einsturzes für eine längere Zeitspanne bestanden hat. Gemäss\nGutachten war die Ausführung der Hochbauarbeiten nicht fachgerecht, da die Dachebene bei\nden bestehenden Sicherheitsmassnahmen nicht hätte montiert werden dürfen. Nach Ansicht\ndes Experten waren die angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion (ohne Dachebene) trotz des aussergewöhnlichen Sturms vom 10. Februar 2009 tauglich.\n\n4.10. Der Schaden und damit das Einstürzen der Halle war voraussehbar, da die Halle an\nexponierter Lage stand, der Schadensfall vom 2. Dezember 2007 bereits gezeigt hatte, welche\nSchäden der Wind in jenem Gebiet anrichten kann, das Anbringen der Dachebene ohne die im\nGutachten erwähnten Sicherungsmassnahmen nicht fachgerecht war und die Bauphase sehr\nlang war. Des Weiteren hätte der Einsturz der Halle durch zumutbare Massnahmen, nämlich\ndurch die fachgerechte Ausführung der Hochbauarbeiten und zwar entweder durch Verzicht des\nAnbringens der Dachebene bei den bestehenden Sicherungsmassnahmen oder durch Anbringen der Dachebene nachdem alle Sicherungsmassnahmen nach den Regeln der Baukunst getroffen worden waren, verhindert werden können. Die Schäden waren somit voraussehbar und\nhätten durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen verhindert werden können, womit der Tatbestand des Deckungsausschlusses nach § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG erfüllt ist. Daran vermag auch das nachfolgende Argument der Beschwerdeführer nichts zu ändern.\n\n4.11. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die Schäden auch\ndurch die rechtzeitigen, zumutbaren Massnahmen nicht hätten verhindert werden können. Sie\nerklären, dass selbst wenn sie es unterlassen hätten, die erforderlichen Sicherungsmassnahmen zu treffen, (was bestritten werde), wäre es dennoch zum Schaden gekommen, da es sich\nbeim Sturm, der im Gebiet des Hofes am 10. Februar 2009 geherrscht, um ein solch schweres\nNaturereignis gehandelt habe, dem die Halle nicht hätte standhalten können. Es fehle somit in\njedem Fall an einem Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung und dem\neingetretenen Schaden.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 führt die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund\ndes Gutachtens erstellt sei, dass die für die Gesamtstabilität notwendigen, jedoch nicht verbau-\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) sowie\ndie fehlenden Stützenverankerungen auf den Betonfundamenten für den Einsturz der Halle ursächlich waren. Der von den Beschwerdeführern bestrittene Kausalzusammenhang zwischen\nden unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetreten Schaden sei gemäss den\neindeutigen Feststellungen im Gutachten vom 20. Februar 2009 widerlegt.\n\n"}