{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\n4.4. Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Beweis\ndafür, dass die Halle mit Spannsets und Industriespriessen abgesichert gewesen sei, undatierte\nFotos eingereicht hätten, die während des Bauvorgangs erstellt worden seien. Auf diesen Fotos\nsei ersichtlich, dass Spannsets vorhanden gewesen seien, Spriessen seien auf den Fotos hingegen nicht erkennbar. Zudem sei aus den Fotos des Ingenieurberichts, welche unmittelbar\nnach dem Schadensfall angefertigt worden seien, ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts offensichtlich keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Im angefochtenen Entscheid wird sodann angeführt, dass, wenn die Beschwerdeführer keine Industriespriessen verwendet hätten und sie die offenbar zumindest zeitweise angebrachten Spannsets nach der Ingebrauchnahme der Halle wieder entfernt hätten, ohne die für die Stabilität der Halle notwendigen Fassadenwände und Strebenstützen sowie die Stützenverankerungen auf dem Bodenfundament anzubringen, die Beschwerdeführer mit dem Einsturz der Halle bei entsprechender\nWindbeanspruchung hätten rechnen müssen. Der Antrag zur Erstellung einer Expertise wird\nnicht erwähnt.\n\n4.5. In der Beschwerde an das Kantonsgericht zitieren die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, in welchem ausgeführt werde, dass aus den von den Beschwerdeführern\nim vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos zwar ersichtlich sei, dass zu einem früheren\nZeitpunkt der Bauphase Spannsets angebracht gewesen seien, diese jedoch nicht belegen\nwürden, dass auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts Spannsets vorhanden gewesen seien.\nZusammen mit der Beschwerde an das Kantonsgericht reichten die Beschwerdeführer weitere\nFotos ein, aus denen klar ersichtlich sei, dass zum Zeitpunkt des Schadenseintritts die Spannsets vorhanden gewesen seien.\n\n4.6. Im Expertenbericht vom 12. Mai 2011 führt der Experte aus, dass aufgrund der Dokumente, die ihm zur Verfügung gestanden hätten, davon ausgegangen werden könne, dass die\nSpannsets am Einsturztag noch vorhanden gewesen seien. Die Verankerungen der Spannsets\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauf den Betonelementen würden als unzureichend erscheinen (gemeinsame Ankerschrauben\nfür 2 Spannsets). Eine Verankerung der Stützen (Stützenfuss aus Stahl - Balkenschuh) auf dem\nBetonfundament könne nicht erkannt werden. Eine gewisse Abstützung (Holzstreben) könne\nausgemacht werden (für den Aufrichtezustand durchwegs tauglich; Antwort 1). Des Weiteren\nwird in Antwort 2 erläutert, dass die Binderstrebe noch bei jedem Binder fehle, so dass diese\nAussteifung anderweitig hätte bewerkstelligt werden müssen. Im Bauzustand (ohne Angriffsfläche der Dachebene) wären die vorhandenen Abspriessungen tauglich gewesen, nach der\nDacheindeckung sei die provisorische Aussteifung der Konstruktion hingegen ungenügend gewesen. Der Experte erklärt in Antwort 3.b, dass das Sturmtief von erheblichem Ausmass gewesen sei. Dabei hätten Spitzenwerte von über 100 km/h (Delémont 124 km/h, Baselbiet 123\nkm/h) im besagten Gebiet geherrscht. Dieses Sturmtief könne als aussergewöhnlich bezeichnet\nwerden. Die am Ereignistag angebrachten Sicherungsmassnahmen seien für das Sturmereignis\nnur für die Holzkonstruktion tauglich gewesen. Kombiniert mit der Windangriffsfläche Dach seien die Sicherungsmassnahmen unzureichend gewesen (Antwort 5.a). Trotz aussergewöhnlichen Sturms am 10. Februar 2009 glaube der Experte, dass die angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich gewesen wären. Da jedoch im\nEreignisfall die Dachebene schon montiert gewesen sei, hätten die wenigen vorhandenen Sicherungsmassnahmen nicht ausgereicht. Klar sei, dass beim Aufrichten der Holzkonstruktion\nalle Sicherungsmassnahmen wie Verankerung der Holzkonstruktion auf dem Betonfundament,\ndie Streben an den Holzwänden, der Windlängsverband in der Wandebene, der Windquerverband in den Giebelwänden sowie alle Aussteifungsspriessen in der Dachebene zugleich resp.\nvorsorglich hätten angebracht werden müssen. Erst nachdem diese Sicherungsmassnahmen\nangebracht worden seien, hätte die Dacheindeckung erfolgen dürfen (6.a). Die fertig erstellte\nHalle mit allen in der Antwort 6a erwähnten Gesamtaufsteifungsmassnahmen hätte eigentlich\neinem Sturmwind, wie er am 10. Februar 2009 registriert wurde, standhalten sollen.\n\n4.7. Im Expertenbericht vom 6. Dezember 2011 wird erklärt, dass wenn das Bauwerk nach\nden einschlägigen Regeln (SIA-Normen) der Baukunst erstellt worden wäre, der Sturmwind der\nTragstruktur nichts hätte anhaben können. Gemäss den Unterlagen von Meteo Schweiz vom\n10. Februar 2009 hätten in Basel Windgeschwindigkeiten von 116 km/h, in I.____ im Baselbiet\nWindböen bis zu 123 km/h geherrscht.\n\n"}