{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn Bezug auf den Beweisgrad gilt Folgendes: Grundsätzlich darf eine Verwaltungsbehörde bzw.\nein Gericht Tatsachen erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Da\nabsolute Gewissheit häufig nicht erlangt werden kann, ist dies bereits dann der Fall, wenn die\nentscheidende Behörde vom Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache derart überzeugt\nist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint. Unter Umständen reicht sogar bereits\nder Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich\nvom 17. September 2008, a.a.O., E. 3.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 289; RENÉ\nRHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel/Frankfurt a. M. 1990, Nr. 88 B I).\n\n3.2. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel\nund der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu\nerheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen\nzusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (vgl.\nArt. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) verstossen (BGE 133 II 391 E. 4.2.3; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 15. Februar 2012 [810 11 264] E. 5.1).\n\n3.3. Zu prüfen ist folglich, ob gestützt auf die vorliegenden Unterlagen und vor allem Gutachten als bewiesen gilt, dass die eingetretenen Schäden voraussehbar waren und durch\nrechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.\n\n4.1. Im Gutachten vom 20. Februar 2009 erklärte der Experte, dass anhand der Pläne die\nGesamtstabilität der Halle nach Bauvollendung geprüft worden sei. Das vorgesehene Aussteifungssystem sei durchaus gängig und nachvollziehbar. Die horizontale Unverschieblichkeit\nwerde durch Verankerungen der Stützen auf das Fundament gewährleistet. Bezüglich der Beurteilung der Gesamtstabilität zum Zeitpunkt des Windsturms vom 10. Februar 2009 erklärte der\nExperte, dass, wie aus der Beurteilung der Gesamtstabilität zu erkennen sei, die aussteifenden\nElemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) von entscheidender\nBedeutung seien. Da alle diese aussteifenden baulichen Elemente zum Zeitpunkt der aussergewöhnlichen Windbeanspruchung noch nicht angebracht gewesen seien, sei es zum verhängnisvollen Einsturz der Halle gekommen. Zum Zeitpunkt des Einsturzes hätten ebenfalls die\nStützverankerungen auf den Bodenfundamenten gefehlt. Die Nutzung des unvollständigen\nBauwerks sei fahrlässig gewesen.\n\n4.2. In einer E-Mail an H.____ von der BGV vom 21. April 2009 erklärte der Experte, dass\ner bezugnehmend auf ein Fax vom 4. April 2009 nun Stellung nehme. Er hielt unter anderem\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfest, dass für die Stabilität des Bauzustandes der Unternehmer zuständig sei, das heisse, dass\nzum Zeitpunkt des Ereignisses diese Aussteifung in Form von Spannsets und Industriespriessen in entsprechendem Masse gefehlt habe, sonst wäre das Bauwerk nicht eingestürzt.\n\n4.3. In der Beschwerde an die Verwaltungskommission der BGV vom 10. August 2009 rügten die Beschwerdeführer, dass im Ingenieurbericht vom 20. Februar 2009 nicht erwähnt werde,\ndass die Halle mit Spannsets gesichert und mit sogenannten Industriespriessen abgestützt gewesen sei. Es sei somit alles Notwendige unternommen worden, um das sich im Baustadium\nbefindende Gebäude zu sichern. Die Beschwerdeführer legten der Beschwerde diverse Fotos\nbei. Sie beantragten eine Expertise unter anderem zur Abklärung der Frage, ob die von den\nBeschwerdeführern getroffenen Sicherungsmassnahmen (Spannsets und Industriespriessen)\ngenügt hätten. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, dass es sich beim Sturm vom 10.\nFebruar 2009 um ein ausserordentliches Ereignis gehandelt habe. Selbst das vollendete Gebäude hätte dem Wind nicht standgehalten. Bereits in der Einsprache vom 4. April 2009 an die\nDirektion der BGV hatten die Beschwerdeführer erklärt, dass das Gebäude mittels Industriespriessen und Spannsets gesichert gewesen sei.\n\n"}