{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nH. An der heutigen Parteiverhandlung haben unter anderem der Rechtsvertreter von\nA.____ und B.____, Daniel Altermatt, Advokat, Bürokollege von Rechtsanwalt Eduard Schoch,\nG.____ von der BGV, der Rechtsvertreter der BGV Alexander Heinzelmann, sowie der Experte\nD.____ teilgenommen. Die Parteien halten an ihren bereits in den Rechtsschriften gestellten\nAnträgen fest. Auf die Ausführungen der Parteien sowie des Experten wird, soweit erforderlich,\nin den Urteilserwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates sowie letztinstanzliche Entscheide der Direktionen und letztinstanzliche Entscheide der\nLandeskirchen, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses Gesetz oder\ndurch andere Gesetze entzogen ist, beim Kantonsgericht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden. Nach § 43 Abs. 2 VPO ist die Beschwerde auch zulässig gegen\nVerfügungen und Entscheide anderer Behörden und Gerichte, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 51 Abs. 3 SachversicherungsG statuiert, dass gegen Verfügungen der Verwaltungs-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkommission innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden kann. Damit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen nach §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf\ndie Beschwerde einzutreten.\n\n2.1. Die §§ 9 bis 24 SachversicherungsG regeln die Gebäudeversicherung. § 14 Abs. 1\nSachversicherungsG trägt die Überschrift Elementarschäden und statuiert in lit. a, dass die Gebäude gegen Schäden versichert sind, die durch Sturmwind entstanden sind. § 14 Abs. 2 lit. b\nSachversicherungsG statuiert, dass Schäden, die nicht durch eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit entstanden sind, nicht versichert sind. Nach § 11 der Verordnung zum\nSachversicherungsgesetz (Vo SachversicherungsG) vom 1. Dezember 1981 gelten als aussergewöhnlich heftige Sturmwinde (SachversicherungsG § 14) solche von über 75 km/Std., die in\nder Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwerfen oder Gebäude abdecken. Gemäss\n§ 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG sind Schäden nicht versichert, die voraussehbar waren\nund durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, wie Schäden zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht fachgerechter Planung oder Ausführung von\nHoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften Gebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich\nerfahrungsgemäss periodisch wiederholen können.\n\n2.2. Unbestritten ist vorliegendenfalls, dass ein Sturmwind im Sinne von § 14 SachversicherungsG in Verbindung mit § 11 Vo SachversicherungsG die Halle zum Einsturz gebracht hat\nund damit grundsätzlich ein Versicherungsfall vorliegt. Die Meinungen der Parteien divergieren\njedoch bezüglich der Frage, ob ein Ausschlussgrund der Leistungspflicht gegeben ist. Zu prüfen\nist somit, ob die eingetretenen Schäden gemäss § 14 Abs. 2 lit. d SachversicherungsG voraussehbar waren und durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, es sich somit um Schäden handelte, die z.B. zufolge ungeeigneten Baugrundes, nicht\nfachgerechter Planung oder Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten oder mangelhaften\nGebäudeunterhaltes sowie Schäden, die sich erfahrungsgemäss periodisch wiederholen können. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit\nmüssen für einen Deckungsausschluss kumulativ erfüllt sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2008 [VB.2008.00099] E. 2.3, publiziert in:\nEntscheide des Zürcher Verwaltungsgerichts; Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom\n19. November 2004 [Nr. 60/2004/29] E. 4a, publiziert in: Amtsbericht des Obergerichtes an den\nKantonsrat Schaffhausen 2004 S. 149).\n\n3.1. Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB)\nvom 10. Dezember 1907 hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. In diesem Sinne\nhat im Versicherungsrecht der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen. Hingegen obliegt der Beweis einer Tatsache, welche die Leistungspflicht ausschliesst\noder herabsetzt, dem Versicherer. Diese Grundsätze der Beweislastverteilung gelten auch im\nöffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 17. September 2008, a.a.O., E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 24. April 2009\n[VWBES.2009.38] E. 2, publiziert in: Solothurnische Gerichtspraxis 2009 Nr. 24).\n\n"}