{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nE. Die Verwaltungskommission der BGV wies die Beschwerde mit Entscheid vom\n25. November 2009 mit der Begründung ab, dass das Gebäude den statischen Anforderungen\nnicht genügt habe und der Schaden voraussehbar gewesen sei. Die Verwaltungskommission\nder BGV hielt fest, dass im Zeitpunkt des Schadenseintritts - entgegen den Behauptungen der\nBeschwerdeführer - keine Spannsets vorhanden gewesen seien. Offensichtlich seien die während einer gewissen Zeit der Bauphase angebrachten Spannseile bei Ingebrauchnahme der\nHalle entfernt worden, ohne dass die notwendigen versteifenden Gebäudeelemente (Fassadenwände, Strebenstützen sowie Stützenverankerungen) angebracht worden seien. Zudem\nseien auf den von den Versicherungsnehmern eingereichten undatierten Fotos keine Spriessen\nerkennbar gewesen, womit die Behauptung der Versicherungsnehmer, die Halle sei mit Industriespriessen abgestützt gewesen, nicht belegt sei. Die lange Dauer der Bauphase und der\nSturm vom 2. Dezember 2007, welcher die Halle bereits beschädigt habe, hätten die Versicherungsnehmer umso mehr dazu verpflichten müssen, jederzeit durch geeignete bautechnische\nund/oder statische Massnahmen die bestmögliche Sicherheit bezüglich der noch unfertigen\nBaute zu bewirken. Auch während der Erstellung eines Gebäudes seien die Regeln der Baukunst einzuhalten. Ob es sich beim Sturm vom 10. Februar 2009 - wie von den Versicherungsnehmern behauptet - um ein ausserordentliches und beispielloses Wetterereignis gehandelt\nhabe, sei irrelevant. Selbst wenn die Windgeschwindigkeiten ausserordentlich hoch gewesen\nseien, ändere dies nichts daran, dass die Versicherungsnehmer es versäumt hätten, das Gebäude ausreichend statisch abzusichern und vor einem Einsturz zu bewahren.\n\nF. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 erhoben die Versicherungsnehmer, A.____\nund B.____, wiederum vertreten durch Eduard Schoch, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfas-\nsungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid der Verwaltungskommission der BGV vom 25. November 2009 aufzuheben und es seien\nden Beschwerdeführern aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen\nVersicherungsleistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdeführer machten\ngeltend, dass sie das Gebäude zu jedem Zeitpunkt genügend gesichert hätten. Zudem sei die\nAusserordentlichkeit des Sturms - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - relevant. Dem\nausserordentlichen Sturm vom 10. Februar 2009 hätte die Halle, auch wenn sie die erforderlichen Sicherungsmassnahmen aufgewiesen hätte (es werde bestritten, dass das Gebäude nicht\ngenügend gesichert gewesen sei), nicht standhalten können. Demzufolge fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung in Bezug auf die Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden.\n\nIn ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2012 beantragte die BGV, vertreten durch Alexander\nHeinzelmann, Advokat, die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführer in solidarischer Verbindung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das\nsich im Bau befindende Gebäude im Zeitpunkt des Sturms nicht lege artis gesichert gewesen\nsei, bereits bestimmungsgemäss genutzt worden sei und darin verschiedene Fahrzeuge, Ge-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrätschaften und Materialien gelagert worden seien. Zudem werde nicht bestritten, dass ein\nSturmwind im Sinne von § 14 des Gesetzes über die Versicherung von Gebäuden und\nGrundstücken (Sachversicherungsgesetz, SachversicherungsG) vom 12. Januar 1981 geherrscht habe. Es gehe aber nicht darum, ob ein versichertes Ereignis (Sturmwind) stattgefunden habe, sondern darum, ob ein Versicherungsablehnungsgrund im Sinne von § 14 Abs. 2 lit.\nd SachversicherungsG vorliege. Vorliegendenfalls liege ein solcher vor. Des Weiteren sei der\nKausalzusammenhang zwischen den unterlassenen Sicherungsmassnahmen und dem eingetretenen Schaden gemäss Feststellungen im Bericht vom 20. Februar 2009 eindeutig gegeben.\n\nG. Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die Person des vom Gericht vorgeschlagenen Experten D.____, nunmehr F. AG____, erhoben und diese mit Schreiben vom 3.\nSeptember 2010 und vom 24. September 2012 zu den vom Gericht formulierten Fragen an den\nExperten Ergänzungs- bzw. Präzisierungsfragen gestellt hatten, sowie der Experte eine Offerte\neingereicht hatte, erhielt der Experte am 3. Dezember 2010 den Auftrag, eine Expertise zu\nerstellen. In seiner Expertise vom 12. Mai 2011 kam der Experte unter anderem zum Schluss,\ndass die am Ereignistag angebrachten Sicherungsmassnahmen für das Sturmereignis nur für\ndas Aufrichten der Holzkonstruktion tauglich gewesen seien. Kombiniert mit der Windangriffsfläche Dach seien die Sicherungsmassnahmen unzureichend gewesen.\n\nNachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, zum Gutachten vom 12. Mai 2011 Stellung\nzu nehmen, wurden dem Experten mit Schreiben vom 16. August 2012 noch Zusatzfragen gestellt, welche dieser am 6. Dezember 2011 beantwortete. Im Bezug auf das Ergänzungsgutachten vom 6. Dezember 2011 stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2012\nzwei weitere Fragen, welche der Experte mit Bericht vom 10. April 2012 beantwortete.\n\n"}