{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f6d5766e-9b77-463d-88f7-07b1ae2d8b40&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050929", "Checksum": "82692bcc8563bf422bfbf59f21e721b6"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-38_2012-09-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=74307219-e9f9-420d-83b9-9441c1712fd1", "Checksum": "8d878b19b55e632bea8f05ea46b15579"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 38", "810 2010 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:45", "Checksum": "d4e50cd37341d82caa0febedb770b021", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 26.09.2012 810 10 38 (810 2010 38)\nRegeste:\nEinspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 26. September 2012 (810 10 38)\n____________________________________________________________________\n\nDiverses\n\nAusschluss der Leistungspflicht bei Elementarschaden\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Markus Clausen, Bruno Gutzwiller, Jgnaz Jermann,\nGerichtsschreiberin Elena Diolaiutti\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\nB.____, Beschwerdeführer\n\nbeide vertreten durch Eduard Schoch, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nBasellandschaftliche Gebäudeversicherung, Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Alexander Heinzelmann, Advokat\n\nBetreff Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25.05.2009, Elementarschaden vom 10.02.2009; Objekt Halle in C.____\n(Entscheid der Verwaltungskommission der Basellandschaftlichen\nGebäudeversicherung vom 25. November 2009)\nA. Am 10. Februar 2009 wurde der Verwaltung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) mitgeteilt, dass die Halle auf der Parzelle Nr. X.____, Grundbuch C.____,\nzufolge eines Sturmwindes eingestürzt sei. Gleichentags nahm der Schadenschätzer der BGV\neinen Augenschein vor. Im Schadensbericht wurde festgehalten, dass eine Windböe die vor der\nBauvollendung stehende Remise (40 m auf 20 m) erfasst und zum Einsturz gebracht habe. Im\nZeitpunkt des Schadenseintritts hätten Maschinen in der Halle gestanden. Die Remise müsse\naufgrund des eingetretenen Schadens neu aufgebaut werden. Bei der Besichtigung sei festgestellt worden, dass kein einziger der insgesamt 18 Stützpfosten (je 9 Stück pro Traufseite) mit\nden dafür vorgesehenen Einzelfundamenten fest verbunden gewesen, sondern nur darauf gestellt worden sei. Die Versicherungsnehmer A.____ und B.____ hätten mitgeteilt, dass noch\nzusätzliche Verstrebungen, welche die Dachkonstruktion mit den Fundamenten verbunden hätten, vorgesehen gewesen seien. Ebenso hätten noch drei Seitenwände erstellt werden müssen,\ndamit der Bau dann fertig gestellt gewesen wäre. Eine Rücksprache des Schadenschätzers mit\ndem verantwortlichen Architekten hätte ergeben, dass lediglich Planunterlagen für die Baueingabe bestehen würden, jedoch weder ein Kostenvoranschlag noch Detailpläne vorhanden seien. Der gesamte Bau werde in Eigenleistung ausgeführt. Bezüglich der Statik würden lediglich\nBerechnungen betreffend Zugbändern für die Aufnahme der Dachlasten bestehen. Auch hier\nwürden keine Angaben betreffend Fundationen und Befestigungen der Stützpfosten vorliegen.\n\nUm abzuklären, ob die Remise zum Zeitpunkt des Schadens den statischen Anforderungen\ngenügt habe, wurde von der BGV eine Abklärung bezüglich Gesamtstabilität der Halle und deren Stabilität für den Bauzustand in Auftrag gegeben. Der beauftragte Bauingenieur, D.____,\ndazumal Ingenieurbüro E.____, stellte in seinem Bericht vom 20. Februar 2009 unter anderem\nfest, dass die Gesamtstabilität im Zeitpunkt des Schadensfalls ungenügend gewesen sei, weil\ndie aussteifenden Elemente (Strebenstützen, Fassadenwände längs sowie Giebelwände) nicht\nangebracht gewesen seien, weshalb es zum Einsturz der Remise habe kommen können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass auch die Stützenverankerungen auf den Betonfundamenten gefehlt hätten.\n\nB. Mit der Begründung, dass die Remise im Zeitpunkt des Schadensfalls statische\nMängel aufgewiesen habe und ein Schadenseintritt vorhersehbar gewesen sei, lehnte die BGV\neine Entschädigungspflicht ab. Mit Schreiben vom 15. März 2009 teilten die Versicherungsnehmer mit, dass sie alle Arbeiten selbst ausgeführt hätten. Die Bauzeit habe sich verlängert,\nweil sie den Landwirtschaftsbetrieb hätten führen müssen. Des Weiteren sei die Remise nicht\nvollumfänglich genutzt worden. Die Maschinen seien lediglich zum Schutz vor Witterungseinflüssen unter das Dach der Remise gestellt worden. Zudem habe es sich nicht um ein vorhersehbares Schadensereignis gehandelt.\n\nC. Die Verwaltung der BGV lehnte mit Verfügung vom 30. März 2009 die Entschädigungspflicht ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 4. April 2009 wies die\nDirektion der BGV mit Entscheid vom 25. Mai 2009 ab.\n\nD. Mit Eingabe vom 4. Juli 2009 erhoben die Versicherungsnehmer, vertreten durch\nEduard Schoch, Advokat, bei der Verwaltungskommission der BGV Beschwerde und beantrag-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten, es sei der Einspracheentscheid der Direktion der BGV vom 25. Mai 2009 aufzuheben und\nihnen aus dem Schadensereignis vom 10. Februar 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen; alles unter o/e-Kostenfolge.\n\n"}