10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu beanstanden ist. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung vor noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ebenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden.