9.2 Im vorliegenden Fall sind mögliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, nicht von der Hand zu weisen. Diese sind jedoch für die Annahme eines Härtefalles nicht ausreichend, da gemäss den vorstehenden Erwägungen und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch in der Türkei eine angemessene gesundheitliche sowie medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden kann und er die Schweiz ohnehin erst zu verlassen hat, wenn eine Besserung seines psychischen Zustands stattgefunden hat.