8.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an der Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.