Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 [b-2009-193]). Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Heimkehr in die Türkei, äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewährleistet sei. Auch wenn in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge innerhalb der Türkei qualitative Unterschiede bestehen, ist davon auszugehen, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland des Beschwerdeführers gewährleistet ist.