Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt über die Wegweisung zu befinden ist, wenn der Täter für längere Zeit in einem Massnahmezentrum untergebracht ist. Die Regelung des Verbleibs in der Schweiz sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit die ausländische Person die Rückkehr in die Freiheit bzw. die allfällige Ausschaffung in das Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (vgl. hierzu BGE 131 II 329 E. 2.1 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 [b-2009-193]).