Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme als verhältnismässig im engeren Sinne zu qualifizieren ist, ob also der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Diesbezüglich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung fällt einzig die lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren zu Gunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht.