Zu prüfen ist jedoch, ob diese Massnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den genannten Zweck zu erreichen. Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach gerade bei qualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen eine strenge Praxis zu verfolgen und selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Erwägung 5.3 hiervor), ist das Vorliegen milderer Massnahmen, wie z.B. die Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen zu knüpfen, jedoch zu verneinen.