7.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit eines Entscheids (vgl. E. 2). Der Regierungsrat hat sein Ermessen weder unter- noch überschritten. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht vor.