6.3 Aber auch wenn von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis bezüglich der volljährigen Kinder oder der Geschwister des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegend gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt: Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. c in Verbindung mit Art. 80 VZAE, womit eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind.