Schliesslich wurde in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. August 2011 von Seiten des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nun definitiv gescheitert sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau zunehmend zur Belastung geworden sei. Aufgrund dessen kann festgehalten werden, dass durch die definitive Trennung der Ehegatten keine enge, tatsächliche und intakte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt.