Zudem hätten sich die Eheleute zwischenzeitlich definitiv getrennt und es sei als therapeutischer Fortschritt zu werten, dass der Beschwerdeführer diese Trennung akzeptiere und selber auch keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehefrau wünsche. Schliesslich wurde in der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. August 2011 von Seiten des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nun definitiv gescheitert sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau zunehmend zur Belastung geworden sei.