Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführers traumatisiert sei und nicht durch eine Konfrontation erneut belastet werden solle. Zudem hätten sich die Eheleute zwischenzeitlich definitiv getrennt und es sei als therapeutischer Fortschritt zu werten, dass der Beschwerdeführer diese Trennung akzeptiere und selber auch keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ehefrau wünsche.