dass es sich beim beurteilten Fall um einen solchen handle, welcher der zuständigen Fachkommission für die Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter vorzulegen sei. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe, welche sich gegen unbeteiligte und dem Beschwerdeführer unbekannte Personen richteten und diese allein schon durch den Einsatz einer Axt, welche er auch bei anderen Gelegenheiten mit sich führte, schwerwiegend an Leib und Leben gefährdet wurden, muss von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für hochwertige Rechtsgüter ausgegangen werden.