Beim Beschwerdeführer bestehe gemäss den gutachterlichen Ausführungen für die erneute Begehung ähnlicher Delikte - vor allem wegen seiner paranoid-psychotischen Grunderkrankung - ein innerhalb seiner Tätergruppe deutlich erhöhtes Risiko. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim beurteilten Fall um einen solchen handle, welcher der zuständigen Fachkommission für die Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter vorzulegen sei.