Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer fortwährend ausgehenden Gefahr, ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an. Des Weiteren wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten festgehalten, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung, wenn diese nicht suffizient behandelt werde, die zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten befürchten lasse. Beim Beschwerdeführer bestehe gemäss den gutachterlichen Ausführungen für die erneute Begehung ähnlicher Delikte - vor allem wegen seiner paranoid-psychotischen Grunderkrankung - ein innerhalb seiner Tätergruppe deutlich erhöhtes Risiko.