Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände (mehrfache versuchte Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung sowie mehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer musste lediglich deswegen freigesprochen werden, weil er infolge seiner andauernden paranoid-psychotischen Störung als schuldunfähig anzusehen war. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer fortwährend ausgehenden Gefahr, ordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an.