5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Kraft ehelicher Gemeinschaft mit der in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D.____ konnte dem Beschwerdeführer zunächst gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge jeweils verlängert werden.