AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt sind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21 AuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG).