Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. September 2010 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass eine vorläufige, summarische Prüfung des Falles den Schluss zulasse, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten besitze. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 wurde vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 abgewiesen. Das Bundesgericht wies die am 24. Januar 2011 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2010 mit Urteil vom 1. Juli 2011 ebenfalls ab.