Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, respektive es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem BFM einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sei.