Zudem sei aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung als auch der zufälligen Opferwahl in Verbindung mit der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende und lang dauernde psychische Störung erheblicher Schwere vorliege, von einer negativen Legalprognose und daher einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen. Schliesslich sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angemessen und verhältnismässig, insbesondere da das öffentliche Interesse, die Öffentlichkeit vor allfälligen weiteren Gewalttaten zu schützen, auch bei einer erfolgreich verlaufenden Therapie gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege.