Es komme dabei lediglich auf den Schutz der Öffentlichkeit an, sodass die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele. Zudem sei aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung als auch der zufälligen Opferwahl in Verbindung mit der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende und lang dauernde psychische Störung erheblicher Schwere vorliege, von einer negativen Legalprognose und daher einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen.