c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege, indem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl wiederholt als auch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Es komme dabei lediglich auf den Schutz der Öffentlichkeit an, sodass die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele.