Mit Beschluss Nr. 921 vom 29. Juni 2010 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und verfügte, dass A.____ die Schweiz bei der (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme oder dem Strafvollzug zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 vorliege, indem der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl wiederholt als auch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe.