unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die entscheidrelevanten, tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahme unabdingbar seien, seien noch gar nicht (alle) bekannt, weshalb die verfügte Wegweisung als voreilig und unzulässig bezeichnet werden müsse. Zudem könnten die meisten vorgeworfenen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung - infolge vollständiger Schuldunfähigkeit - A.____ nicht zugerechnet werden.