Mit Schreiben vom 19. November 2009 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise bei der (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme oder dem Strafvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ stelle aufgrund seiner Krankheitsgeschichte und seines bisherigen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine erhebliche Gefahr dar.