A. Am 24. August 1978 reiste der türkische Staatsangehörige, A.____, geboren 1964, erstmals in die Schweiz ein und meldete sich bei seinem Halbbruder B.____ in C.____ an. A.____ wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung verweigert, worauf er die Schweiz per 30. September 1978 wieder verlassen musste. Nach der Heirat von A.____ und D.____, einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen, am 12. Februar 1988 in E.____, erhielt A.____ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die gemeinsame Tochter F.____ wurde in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen. Am 26. Dezember 1991 wurde der gemeinsame Sohn G.____ geboren.