{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433777", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen, bzw. die Verweigerung von der Ausnahme der\nzahlenmässigen Begrenzung für die betroffene Person schwere Nachteile zur Folge hätte (vgl.\nBGE 119 Ib 42 ff. E. 4, 123 II 126 ff. E. 2 und 3, 128 II 202 ff. E. 2). Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles einzubeziehen (BGE\n124 II 112 E. 2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang sind die in Art. 31 VZAE betreffend\nschwerwiegender persönlicher Härtefälle aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen: die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder –, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer\nder Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine\nWiedereingliederung im Herkunftsstaat.\n\n9.2 Im vorliegenden Fall sind mögliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer\nRückkehr in die Türkei, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht, nicht von der Hand zu weisen. Diese sind jedoch für die Annahme eines Härtefalles nicht ausreichend, da gemäss den\nvorstehenden Erwägungen und den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch in der\nTürkei eine angemessene gesundheitliche sowie medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden kann und er die Schweiz ohnehin erst zu verlassen hat,\nwenn eine Besserung seines psychischen Zustands stattgefunden hat. Es müsste vielmehr eine\npersönliche Notlage vorliegen, welche die Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen Landsleuten, namentlich solcher mit einer paranoiden Schizophrenie, in gesteigertem Masse in Frage stellt. Wie bereits dargelegt, ist eine angemessene Behandlung und\neine ausreichende Medikation des Beschwerdeführers möglich, zumal dieser durch eine ganze\nIV-Rente aus der Schweiz finanziell unterstützt wird, im Gegensatz zu anderen Landsleuten mit\ndieser Diagnose. Selbst wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser sein sollten\nals in der Türkei, kommt diesem Umstand angesichts der erheblichen öffentlichen Interessen an\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Fernhaltung des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zu, zumal einer Bewilligung aufgrund eines persönlichen Härtefalles die gleichen Gründe der öffentlichen Sicherheit\nund Ordnung entgegenzuhalten sind (BGE 2C_74/2011 E. 2.4). Da vorliegend lediglich die lange Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu seinen Gunsten spricht,\nist es ihm zumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren und es liegt mithin kein persönlicher\nHärtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG vor.\n\n10. Zusammenfassend kommt das Gericht somit zum Schluss, dass die Nichtverlängerung\nder Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist. Es liegen weder staatsvertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Erteilung\neiner Anwesenheitsberechtigung vor noch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.\nEbenso wenig ist die Ermessensbetätigung der Verwaltungsbehörden zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n11.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden.\n\n11.2 Das Verfahren vor Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten\nwerden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20\nAbs. 1 und 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen demzufolge zu\nLasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe\nvon Fr. 2'100.-- verrechnet. Der zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.--\nwird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.\n\n11.3 Die Parteikosten werden in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wettgeschlagen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in\nder Höhe von Fr. 2'100.-- verrechnet.\nDer zuviel bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- wird dem\nBeschwerdeführer zurückerstattet.\n\n3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}