{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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Im Rahmen dieser Interessenabwägung fällt einzig die lange Aufenthaltsdauer von über 20 Jahren zu Gunsten des Beschwerdeführers stark ins Gewicht. In beruflicher\nHinsicht kann nicht von einer Integration auf dem hiesigen Arbeitsmarkt gesprochen werden, da\nder Beschwerdeführer nach seiner Einreise an verschiedenen Orten als Hilfskraft tätig war und\nschliesslich aufgrund seiner Krankheit arbeitslos und sozialhilfeabhängig wurde. Am\n19. März 2002 wurde dem Beschwerdeführer letztlich rückwirkend eine ganze IV-Rente zugesprochen. In Bezug auf die persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz geht\naus den Akten hervor, dass trotz seiner über zwanzigjährigen ordentlichen Anwesenheit keine\ntiefergehende Bindung und Integration in die schweizerischen Verhältnisse zu erkennen ist. Die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung berührt hingegen die Beziehung zu seiner in der\nSchweiz anwesenden Familie, wobei an dieser Stelle auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. Erwägungen 6.1 - 6.3 hiervor). Hinsichtlich des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers kann wiederum auf die vorstehenden Ausführungen in\nErwägung 5.3 verwiesen werden, in welchen festgehalten wird, dass die vorliegend strittige\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht bloss die Durchsetzung einer restriktiven\nEinwanderungspolitik bezweckt, sondern in erster Linie die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Mit Blick auf die Schwere der begangenen Delikte und die nicht zu vernachlässigende\nmögliche Rückfallgefahr bestehen ordnungs- und sicherheitspolitische Gründe, welche die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen. Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht nicht vorschreibt, in welchem Zeitpunkt über die\nWegweisung zu befinden ist, wenn der Täter für längere Zeit in einem Massnahmezentrum untergebracht ist. Die Regelung des Verbleibs in der Schweiz sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit die ausländische Person die Rückkehr in die Freiheit bzw. die allfällige\nAusschaffung in das Heimatland rechtzeitig vorbereiten kann (vgl. hierzu BGE 131 II 329 E. 2.1\nff.; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 8. Juni 2010 [b-2009-193]). Hinsichtlich der\nZumutbarkeit einer Heimkehr in die Türkei, äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend,\ndass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland nicht gewährleistet sei. Auch\nwenn in Bezug auf die Gesundheitsvorsorge innerhalb der Türkei qualitative Unterschiede bestehen, ist davon auszugehen, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland\ndes Beschwerdeführers gewährleistet ist. Dem Consulting Bericht des BFM über die Behandelbarkeit einer paranoiden Schizophrenie und der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente in\nder Türkei vom 2. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass die Behandlung einer paranoiden\nSchizophrenie in Istanbul und anderen grösseren Städten möglich sei. Sowohl die für die Behandlung erforderlichen Medikamente, die fachliche medizinische Betreuung wie auch die medizinischen Einrichtungen seien vorhanden. Im türkischen Gesundheitssystem würden zudem\ndie Möglichkeiten zur Verfügung stehen, damit die notwendige Behandlung für den Patienten\nfinanzierbar ist. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer jedoch durch seine ganze IV-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRente aus der Schweiz solide unterstützt. Diese Angaben decken sich schliesslich mit den\ndiesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz.\n\n8.3 Nach dem Gesagten erscheinen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\nsowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Gewichtige private Interessen, welche den genannten ausländerrechtlichen Massnahmen entgegen\nstehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insgesamt überwiegt demnach das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des AuG sowie an\nder Durchsetzung der Rechtsordnung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem\nweiteren Verbleib in der Schweiz.\n\n"}