{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:37", "Checksum": "b9930cf7f8747c0b2c475d70e29ec19c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)\n\n8.1 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. In jedem Fall rechtfertigt sich die Nichtverlängerung der\nBewilligung nämlich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung\ndie entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten\nauferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, N 581 ff.). Den privaten Interessen der ausländischen Person stehen\ndie öffentlichen Interessen an einer Wegweisung insbesondere wegen strafrechtlich relevanten\nVerhaltens gegenüber. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des\nVerschuldens, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem\nBetroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 381 E.\n4.3).\n\n8.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist, wobei vorliegend der Schutz der Gesellschaft vor\nweiteren Straftaten des Beschwerdeführers im Vordergrund steht. Zu prüfen ist jedoch, ob diese\nMassnahme auch erforderlich ist und ob nicht ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den\ngenannten Zweck zu erreichen. Angesichts der eher ungünstigen Prognose und der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach gerade bei qualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen\nund Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen eine strenge Praxis zu verfolgen\nund selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen ist (vgl. Erwägung 5.3 hiervor), ist das\nVorliegen milderer Massnahmen, wie z.B. die Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen zu knüpfen, jedoch zu verneinen. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass sich die Delinquenz\ndes Beschwerdeführers gemäss gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich aus seiner para-\nnoid-psychotischen Störung heraus ergibt und dieser nicht lediglich durch behördliche Bedin-\n\n"}