{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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August 2011 von Seiten des Beschwerdeführers\nfestgehalten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nun definitiv gescheitert sei, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers für seine Ehefrau zunehmend zur Belastung geworden sei. Aufgrund dessen kann festgehalten werden, dass durch die definitive Trennung der\nEhegatten keine enge, tatsächliche und intakte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen\ndem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorliegt. Zudem besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden volljährigen Kindern kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches ausserhalb der Kernfamilie einen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf den Familienschutz\nhätte entstehen lassen können. Die Tochter des Beschwerdeführers ist schwer behindert und\nlebt seit längerer Zeit im Heim, sie ist weder auf die finanzielle noch auf die pflegerische Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Von Seiten des Beschwerdeführers wird vorgebracht, dass er mit seinem Sohn eine intensive Beziehung pflege und er trotz seiner psychischen Erkrankung eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn darstelle. Der Sohn besuche\nden Beschwerdeführer auch regelmässig in der Klinik. Obwohl diese geltend gemachte Beziehung sicher für beide Seiten eine bedeutende Unterstützung darstellt, können die Ausführungen\njedoch noch kein unabdingbares Abhängigkeitsverhältnis rechtfertigen, wie es Art. 8 Ziff. 1\nEMRK verlangt. Darüber hinaus ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer anderweitig von\nder Betreuung und Fürsorge seiner Kinder abhängig sein soll. Auch die vom Beschwerdeführer\neingereichte Erklärung seiner Geschwister vom Mai 2010 vermag kein derart gewichtiges Abhängigkeitsverhältnis aufzuzeigen, zumal in diesem Schreiben nicht ausgeführt wird, inwiefern\ndie behauptete Unterstützung tatsächlich geleistet wird. Auch wenn der Beschwerdeführer nach\nwie vor auf ein tragfähiges soziales Netz angewiesen sein sollte, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis namentlich in Form qualifizierter Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse, das zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern oder seinen Geschwistern im Kontext des\nBewilligungsverfahrens eine Berufung auf Art. 8 EMRK trotz fehlender Zugehörigkeit zur Kernfamilie gestatten würde, weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens\nkeine Ansprüche ableiten.\n\n6.3 Aber auch wenn von einem relevanten Abhängigkeitsverhältnis bezüglich der volljährigen Kinder oder der Geschwister des Beschwerdeführers auszugehen wäre, wäre ein Eingriff in\nden Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegend gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt:\nDer angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 62 lit. c in Verbindung mit Art. 80 VZAE, womit\neine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen\nOrdnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt damit öffentliche\nInteressen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind. Zudem erweist sich die Massnahme – wie nachfolgend noch ausgeführt wird (vgl. unten Erwägung 8.2) – auch als verhältnismässig (vgl. dazu BGE 125 II 521 E. 5).\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n7.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, so ist selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen zu prüfen, ob die Bewilligung ermessensweise gewährt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2A.509/2001 vom 3. April 2002, E.\n3.5; NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33). Ein Widerrufsgrund ist dabei lediglich Ausdruck\ndafür, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses muss gemäss Art. 96 AuG gegen die persönlichen und familiären Interessen\nder ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Dabei ist der Dauer\nder bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser\nZeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen\ngebührend Rechnung zu tragen (NÜSSLE TAMARA, a.a.o., Rn. 33 zu Art. 33).\n\n7.2 Gemäss § 45 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber die\nUnangemessenheit eines Entscheids (vgl. E. 2). Der Regierungsrat hat sein Ermessen weder\nunter- noch überschritten. Eine Verletzung der rechtlichen Grenzen des Ermessens liegt nicht\nvor.\n\n"}