{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:37", "Checksum": "b9930cf7f8747c0b2c475d70e29ec19c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstände (mehrfache versuchte Tötung, mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung sowie\nmehrfache Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz) in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt waren. Der Beschwerdeführer musste lediglich deswegen freigesprochen werden,\nweil er infolge seiner andauernden paranoid-psychotischen Störung als schuldunfähig anzusehen war. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer fortwährend ausgehenden Gefahr,\nordnete das Strafgericht eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung an.\nDes Weiteren wurde gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten festgehalten, dass\ndie beim Beschwerdeführer vorliegende Erkrankung, wenn diese nicht suffizient behandelt werde, die zukünftige Begehung ähnlicher Straftaten befürchten lasse. Beim Beschwerdeführer\nbestehe gemäss den gutachterlichen Ausführungen für die erneute Begehung ähnlicher Delikte\n- vor allem wegen seiner paranoid-psychotischen Grunderkrankung - ein innerhalb seiner Tätergruppe deutlich erhöhtes Risiko. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim\nbeurteilten Fall um einen solchen handle, welcher der zuständigen Fachkommission für die Beurteilung gemeingefährlicher Straftäter vorzulegen sei. Angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Übergriffe, welche sich gegen unbeteiligte und dem Beschwerdeführer unbekannte Personen richteten und diese allein schon durch den Einsatz einer Axt, welche er auch bei anderen Gelegenheiten mit sich führte, schwerwiegend an Leib und Leben gefährdet wurden, muss von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für hochwertige\nRechtsgüter ausgegangen werden. Auch die Prognose hinsichtlich eines zukünftigen Wohlverhaltens erscheint entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers als ungewiss: Im neueren Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 16. November 2011\nwird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ohne den Hintergrund einer strafrechtlichen\nMassnahme noch in 10 Jahren mit einem erhöhten Risiko zu rechnen sei, dass er die Medikamente eigenmächtig absetzen würde, innert kurzer Zeit wieder psychotische Symptome entwickeln und konkret fremdgefährlich in Erscheinung treten würde. Dass eine solche Situation\ndurchaus als möglich angesehen werden muss, hat der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit dadurch bewiesen, dass er trotz bereits vorgängiger psychiatrischer und teils stationärer Behandlung nicht dahingehend stabilisiert werden konnte, dass von ihm keine Gefahr\nmehr für die öffentliche Ordnung ausging, wie die übrigen ihm angelasteten Verfahren, welche\njedoch nur teilweise zur Anklage gebracht wurden, zeigen (Randalieren und Drohen mit Axt und\nSoft-Gun-Pistole im Büro des Ombudsmannes des Kantons Basel-Landschaft, Bedrohung einer\nPsychiaterin mit dem Tod, Drohungen gegenüber seinem Halbbruder und seiner Ehefrau). Bei\nqualifizierten gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen wie bei Drogendelikten und Gewaltvergehen rechtfertigt es sich, eine strenge Praxis zu verfolgen und selbst ein geringes\nRückfallrisiko nicht hinzunehmen, wobei auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung\ngetragen werden darf (BGE 2C_578/2009 E. 2.4, BGE 2C_28/2010 E. 2.3). Aufgrund dieser\nUmstände erhellt ohne weiteres, dass nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse daran\nbesteht, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, zumal\ndas Rückfallrisiko des Beschwerdeführers von seiner Einsicht und Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme und Therapie abhängig sein wird und das Vorliegen dieser wesentlichen Faktoren\ngemäss dem UPK Gutachten vom 16. November 2011 auch längerfristig nicht garantiert werden kann.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen kann der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c\nAuG, welcher ein in strafrechtlicher Hinsicht vorwerfbares Verhalten gerade nicht voraussetzt,\nohne weiteres bejaht werden (BGE 2C_74/2011 E. 2.4).\n\n"}