{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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Sie kann Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zulassen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht, das\nGesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Voraussetzungen von Art. 20 bis Art. 25 AuG erfüllt\nsind (Art. 18 AuG). Dabei hat sie insbesondere den Vorrang inländischer Arbeitskräfte (Art. 21\nAuG) sowie die berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit (Art. 23 Abs. 2 AuG) zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 3 und Art. 96 Abs. 1 AuG). Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer\nAufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das\nAuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; MARC\nSPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Auflage, Zürich 2009,\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nN 1 ff. zu Art. 3 AuG; PETER UEBERSAX in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,\nEine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der\nSchweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).\n\n4.2 In Bezug auf die Regelung des Aufenthalts bestimmt Art. 33 Abs. 1 AuG, dass die Aufenthaltsbewilligung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt wird. Sie\nwird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AuG). Nach Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung zudem\nbefristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen.\n\n4.3 Einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hat eine ausländische Person gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG namentlich dann, wenn sie mit\neiner Person, welche eine Niederlassungsbewilligung besitzt verheiratet ist und mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt. Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des\nEhegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG\nzudem weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).\n\n5.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine\nstaatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf\nAufenthalt in der Schweiz zu vermitteln vermöchte. Kraft ehelicher Gemeinschaft mit der in der\nSchweiz niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D.____ konnte dem Beschwerdeführer zunächst gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und in der Folge\njeweils verlängert werden.\n\n5.2 Die Rechtsansprüche gemäss Art. 43 AuG gelten unter Vorbehalt der Erlöschensgründe von Art. 51 Abs. 2 AuG. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Solche bestehen unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe\nangewiesen ist (Art. 62 lit. e AuG). Ein weiterer Widerrufsgrund besteht, wenn die Ausländerin\noder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet (Art. 62 lit. c AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom\n24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss\ngegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von\ngesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger\nNichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b).\nEine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Abs.\n2).\n\n5.3 Gemäss dem Strafurteil vom 28. Oktober 2008 steht fest, dass der Beschwerdeführer\ndie ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, mithin die betreffenden Straftatbe-\n\n"}