{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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Es komme dabei lediglich auf den Schutz der\nÖffentlichkeit an, sodass die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Rolle spiele. Zudem sei aufgrund der übermässigen Gewaltanwendung als auch der zufälligen Opferwahl in\nVerbindung mit der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer eine anhaltende und lang dauernde\npsychische Störung erheblicher Schwere vorliege, von einer negativen Legalprognose und daher einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit auszugehen. Schliesslich sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angemessen und verhältnismässig, insbesondere da das öffentliche Interesse, die Öffentlichkeit vor allfälligen weiteren Gewalttaten zu schützen, auch bei einer erfolgreich verlaufenden Therapie gegenüber den privaten Interessen des\nBeschwerdeführers überwiege.\n\nC. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Alain Joset, mit Eingabe vom\n12. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde beantragt, dass der Entscheid des\nRegierungsrates vom 29. Juni 2010 sowie die Verfügung des AfM vom 19. November 2009\nvollumfänglich aufzuheben seien. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, respektive es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem BFM einen entsprechenden Antrag zu\nunterbreiten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens\ndie unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen\nsei.\n\nMit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. September 2010 wurde das\nGesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass eine vorläufige, summarische Prüfung des Falles den Schluss zulasse, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten besitze. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. September 2010 wurde\nvom Kantonsgericht mit Beschluss vom 17. November 2010 abgewiesen. Das Bundesgericht\nwies die am 24. Januar 2011 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom\n17. November 2010 mit Urteil vom 1. Juli 2011 ebenfalls ab.\n\nDer Regierungsrat liess sich mit Eingabe vom 13. September 2011 zur Beschwerde vom\n12. Juli 2010 vernehmen und beantragte deren vollumfängliche Abweisung.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl\nörtlich als auch sachlich gegeben ist, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die\nKognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den\nangefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt\nhat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO e contrario). Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts\neine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c.; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver-\nfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 18. Oktober 2006, 810 06 154, E. 2.3).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die durch das AfM gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung als recht- und verhältnismässig erweist.\n\n"}