{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-01", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c2a215ee-4f14-4c52-b7cf-9a8f77fb69e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "3ec4864935953804b0d748d5489271b2"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-10-347_2012-02-01.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b58ee67-acd7-42b7-8762-2bd7cfafb2ae", "Checksum": "dfdff1b688730367d3e8b9950041a747"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 10 347", "810 2010 347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 01.02.2012 810 10 347 (810 2010 347)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 921 vom 29. 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Februar 2012 (810 10 347)\n____________________________________________________________________\n\nAusländerrecht\n\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus\nClausen, Christian Haidlauf, Stefan Schulthess, Jgnaz Jermann,\nGerichtsschreiberin Julia Kempfert\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Alain Joset, Advokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung\n(RRB Nr. 921 vom 29. Juni 2010)\n\nA. Am 24. August 1978 reiste der türkische Staatsangehörige, A.____, geboren 1964,\nerstmals in die Schweiz ein und meldete sich bei seinem Halbbruder B.____ in C.____ an.\nA.____ wurde jedoch die Aufenthaltsbewilligung verweigert, worauf er die Schweiz per\n30. September 1978 wieder verlassen musste.\nNach der Heirat von A.____ und D.____, einer in der Schweiz niedergelassenen türkischen\nStaatsangehörigen, am 12. Februar 1988 in E.____, erhielt A.____ im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die gemeinsame Tochter F.____ wurde in die Niederlassungsbewilligung ihrer Mutter einbezogen. Am 26. Dezember 1991 wurde der gemeinsame\nSohn G.____ geboren.\n\nIm Juli 2006 ging A.____ in E.____ mit einer Axt auf einen ihm unbekannten Mann los und verletzte diesen sowie dessen Ehefrau dabei erheblich. Daraufhin wurde A.____ in Untersuchungshaft genommen. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 beantragte A.____, vertreten durch\nAlain Joset, Advokat, die Bewilligung des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts in einer\nforensisch-psychiatrischen Klinik. Mit Verfügung vom 4. Juli 2008 bewilligte die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (SID), Straf- und Massnahmevollzug, diesen Antrag im Einverständnis\nmit dem Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft und wies A.____ per\n21. Dezember 2007 ins Psychiatriezentrum H.____ ein.\n\nMit Urteil vom 28. Oktober 2008 wurde A.____ vom Strafgericht Basel-Landschaft mangels\nSchuldfähigkeit (angesichts einer psychischen Störung zum Zeitpunkt der Taten) von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Tötung, der mehrfachen Körperverletzung, der Drohung\nsowie der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen. Gleichzeitig\nwurde er in Anwendung von Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom\n21. Dezember 1937 in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen.\n\nMit Schreiben vom 19. November 2009 verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM)\ndie Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete dessen Ausreise bei\nder (bedingten) Entlassung aus der strafrechtlichen Massnahme oder dem Strafvollzug an. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A.____ stelle aufgrund seiner Krankheitsgeschichte und seines bisherigen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine erhebliche Gefahr dar.\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Alain Joset, am 30. November\n2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Es wurde beantragt, die Verfügung des AfM vom 19. November 2009 sei vollumfänglich aufzuheben\nund der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers\nzu verlängern. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines persönlichen Härtefalls\neine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen, respektive sei der Beschwerdegegner\nanzuweisen, dem Bundesamt für Migration (BFM) einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten; unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im\nWesentlichen ausgeführt, dass die entscheidrelevanten, tatsächlichen Umstände, deren Kenntnis für die Beurteilung der Rechts- und Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Massnahme\nunabdingbar seien, seien noch gar nicht (alle) bekannt, weshalb die verfügte Wegweisung als\nvoreilig und unzulässig bezeichnet werden müsse. Zudem könnten die meisten vorgeworfenen\nVerstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung - infolge vollständiger Schuldunfähigkeit - A.____ nicht zugerechnet werden. Ebenfalls sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nworden, da entgegen den Feststellungen des AfM A.____ seine familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern intensiviert hätte. Schliesslich sei eine Wegweisung des\nBeschwerdeführers unverhältnismässig, da sich sein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz\nbefinde und eine medizinische Versorgung in der Türkei nicht gewährleistet sei.\n\n"}