2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen in solidarischer Verpflichtung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht