und über welches gemeindeeigene Rechtsdienste normalerweise nicht verfügen (KGE VV vom 17. Oktober 2007 [810 07 155] E. 8 sowie vom 15. Juni 2005 [810 04 388] E. 6a). Beim horizontalen Finanzausgleich handelt es sich um eine primär kommunale Angelegenheit, mit welcher sich die Einwohnergemeinden jährlich auseinanderzusetzen haben, wollen sie die vom Regierungsrat verfügten Ausgleichsbeiträge auf deren Korrektheit kontrollieren. Es handelt sich folglich um eine Streitsache, deren Behandlung nicht über die bei der üblichen Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und mithin kein rechtliches Spezialwissen voraussetzt.