Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird den Gemeinden nur dann ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für Gemeinden mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE, heute: Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht] vom 21. April 1999, Nr. 62). Dies trifft dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht