11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die Gemeinden haben gemäss § 21 Abs. 2 VPO Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war.