10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass §§ 4 - 6 FAG 2010 weder die Finanzautonomie der Einwohnergemeinden, noch die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit verletzen. Eine rechtswidrige Anwendung des FAG 2010 machen die Beschwerdeführerinnen weder geltend noch ist eine solche ersichtlich. Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind demzufolge abzuweisen.