Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen sah er deshalb konsequenterweise auch keine Dämpfung heftiger Ausschläge - im Sinne von hohen Ausgleichsbeiträgen infolge unerwartet grosser Differenzen der Steuerkraft der Gebergemeinden zur durchschnittlichen Steuerkraft - vor. Festzuhalten bleibt aufgrund des Angeführten, dass §§ 4 - 6 FAG 2010 den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes im Sinne von Art. 5 BV entsprachen, weshalb die Beschwerden auch in diesem Punkt unbegründet sind.