Die Auswirkungen des FAG 2010 konnten mithin von den Normadressaten hinreichend zuverlässig - soweit es die zu regelnde Materie eben zulässt - abgeschätzt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist zudem davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Auswirkungen stark schwankender Steuererträge auf den horizontalen Finanzausgleich weder unterschätzte noch ungenügend berücksichtigte. Vielmehr ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes (vgl. Ziffer 8.3 f.), dass der Gesetzgeber bei unerwartet grossen Differenzen der Steuerkraft der Gebergemeinden zur durchschnittlichen Steuerkraft erst recht ein Bedarf an Ausgleich der Steuerkraft zwecks Schaffung ausgewogener Verhältnisse sah.