Die Einwohnergemeinden, deren Steuerkraft über dem Ausgleichsniveau (vgl. § 4 Abs. 4 FAG 2010) lag, hatten Beiträge an diejenigen Einwohnergemeinden zu leisten, deren Steuerkraft darunter lag, wobei die Höhe des Beitrags an eine Empfängergemeinde der Differenz ihrer Steuerkraft zum Ausgleichsniveau multipliziert mit ihrer Einwohnerzahl entsprach. Die Auswirkungen des FAG 2010 konnten mithin von den Normadressaten hinreichend zuverlässig - soweit es die zu regelnde Materie eben zulässt - abgeschätzt werden.